Entscheidungsstichwort (Thema)
Vor- und Nacherbschaft
Leitsatz (redaktionell)
Daß der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG im Antragsverfahren nicht gilt und der Antragsteller den lückenlosen Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit zu führen hat, ist kein ausreichender Grund, von der Gewährung rechtlichen Gehörs abzusehen.
Normenkette
FGG § 12
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 03.03.1994; Aktenzeichen 3 T 195/93) |
AG Bamberg (Entscheidung vom 18.10.1993) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 3. März 1994 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bamberg vom 18. Oktober 1993 aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Als Eigentümer eines Grundstücks waren ursprünglich die Geschwister M. in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen. Diese bestand aus den Miteigentümerinnen Kunigunde R. und Barbara R. zu je 1/4 sowie der aus Johann, Paul,
Otto und Heinrich M. sowie Kunigunde R. und Barbara R. bestehenden Erbengemeinschaft als Miteigentümerin zu 1/2. Im Jahr 1960 ging der 1/4-Miteigentumsanteil von Kunigunde R. und deren Anteil an der Erbengemeinschaft im Weg der Erbfolge auf die aus Johann, Paul, Otto und Heinrich M. sowie Barbara R. bestehende Erbengemeinschaft über. Die Miterbenanteile von Johann M. erbte im Jahr 1961 seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1, als Vorerbin; Nacherbe ist der gemeinsame Sohn von Johann M. und der Beteiligten zu 1; die Nacherbfolge wurde im Grundbuch vermerkt; der Nacherbe ist am 3.1.1991 gestorben und von den Beteiligten zu 2 beerbt worden.
Im Jahr 1975 gingen der 1/4-Miteigentumsanteil von Barbara R. und deren Anteile an den Erbengemeinschaften im Weg der Erbfolge auf ihren Ehemann Erhard R. über. Dieser e...