Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wohngeldinkasso durch Verwalter sowie Zahlungspflicht von Wohnungseigentümern für Wohngeldvorschüsse
Verfahrensgang
LG Bamberg (Entscheidung vom 05.10.1984; Aktenzeichen 3 T 70/84) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts Bamberg vom 5. Oktober 1984 dahin abgeändert wird, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage … …, zu Händen der Antragstellerin, 702,32 DM zu zahlen, und der Antrag der Antragstellerin hinsichtlich eines weiteren Betrags von 50,38 DM abgewiesen wird.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 753 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin der im Entscheidungssatz bezeichneten Wohnanlage, die Antragsgegner in eine Wohnungseigentümerin. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluß vom 6.7.1984 752,70 DM zuerkannt, nämlich
a) |
Umlage vom 27.3.1982 für Heizöl |
320,– |
DM |
b) |
Wohngeld für 1981 |
283,04 |
DM |
c) |
Rückforderung auf Grund Fehlbuchung |
50,38 |
DM |
d) |
Zinsen |
100,28 |
DM. |
In Höhe von 80 DM hat das Amtsgericht die Hauptsache als erledigt festgestellt, in Höhe von 20 DM hat es den Antrag abgewiesen.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der vom Amtsgericht zuerkannte Betrag an die Wohnungseigentümer, zu Händen der Antragstellerin zu bezahlen ist.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts vom 5.10.1984 richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsge...