Leitsatz (amtlich)
1. Die Androhung, daß der Betroffene zwangsweise zur Untersuchung vorgeführt werden könne, ist anfechtbar, wenn das Verfahren nur die Aufhebung einer Betreuung oder einen Betreuerwechsel zum Gegenstand hat.
2. In diesem Verfahren ist die Anordnung der zwangsweisen Vorführung nicht zulässig.
Normenkette
FGG § 68b Abs. 3, § 33
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 22.12.1994; Aktenzeichen 5 T 5430/94) |
AG Landsberg a. Lech (Beschluss vom 07.11.1994; Aktenzeichen XVII 244/92 A) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 22.12.1994 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen Satz 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 7.11.1994 verworfen wurde. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 7.11.1994 wird in Satz 2 aufgehoben.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 15.5.1986 Pflegschaft angeordnet; am 9.6.1986 wurde der zuständige Landkreis zum Pfleger bestellt.
Mit Schreiben vom 22.8.1994 beantragte die Betroffene, ihr einen anderen Betreuer zu bestellen. Diesen Antrag wiederholten ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.9.1994. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen beschloß das Amtsgericht am 30.9.1994, ein Gutachten über die Notwendigkeit der Betreuung, insbesondere zu den möglichen Aufgabenbereichen, einzuholen. Weil die Betroffene eine Untersuchung durch den Sachverständigen verweigerte, faßte das Amtsgericht am 7.11.1994 folgenden Beschluß:
„Der Beschluß vom 30.9.1994 über die Begutachtung durch Herrn Dr. P. bleibt aufrechterhalten. Sollte die Betroffene zu einem erneuten Termin bei Dr. P. nicht erscheinen oder vorzeitig weggehen, kann die Vorführung durch die Polizei angeordnet werden. Auch ist die Begutachtung o...