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BayObLG Beschluss vom 14.02.2002 - 1Z BR 54/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur erfolglosen Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums

 

Normenkette

BGB § 2078 Abs. 2, § 2080 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.09.2001; Aktenzeichen 5 T 6452/01)

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 3541/00)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 22.527,81 EUR festgesetzt. Auf diesen Betrag wird auch die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts für das Beschwerdeverfahren abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Die am 18.9.2000 verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Kinder.

Mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem Testament vom 4.10.1999 hat die Erblasserin ihren Sohn A, den Beteiligten zu 2, zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Im Anschluß an die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 enthält das Testament folgende Ausführungen der Erblasserin:

„Meine Tochter (Beteiligte zu 3) …. und mein Sohn B (Beteiligter zu 1) …. haben immer wieder zum Ausdruck gebracht, von mir nichts erben zu wollen.”

Das Amtsgericht erteilte auf Antrag des Beteiligten zu 2 am 28.12.2000 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 2 als Alleinerben der Erblasserin auswies.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.2.2001 erklärte der Beteiligte zu 1 die Anfechtung des Testaments vom 4.10.1999 wegen Irrtums. Die Beteiligten zu 1 und 3 hätten gegenüber der Erblasserin zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, von ihr nichts erben zu wollen. Der im Testament der Erblasserin angegebene Grund für den Ausschluß der Betei...

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