Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB. Zugewinngemeinschaft; hier: Notwendigkeit der Zustimmung des anderen Ehegatten zur Teilungsversteigerung und Ersetzung der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze oder nahezu ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten aus, bedarf dieser für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten.
2. Zur Ersetzung der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht.
3. Ob die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse und erfordert eine Abwägung der Interessen aller Familienangehörigen unter Berücksichtigung aller Umstände.
Normenkette
BGB §§ 1365, 753 Abs. 1 S. 1; ZVG § 180
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 08.09.1995; Aktenzeichen 13 T 4738/95) |
AG München (Aktenzeichen 703 X 5/93) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. September 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 400.000 DM festgesetzt.
Die weitere Geschäftswertbeschwerde der Antragstellerin wird verworfen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet und zu gleichen Teilen Miteigentümer eines mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks.
Da die Eheleute sich über einen Verkauf des Anwesens wie auch über eine Übernahme des Miteigentumsanteils des jeweils anderen Ehegatten nicht einigen können, strebt ...