Leitsatz (amtlich)
1. Wegen des auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachtenden Anspruchs auf rechtliches Gehör darf das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten.
2. Wird ein Gutachter beauftragt, dessen Sachkunde sich nicht ohne weiteres aus seiner Berufsbezeichnung oder aus der Art seiner Berufstätigkeit ergibt, hat der Tatrichter dessen Sachkunde in seiner Entscheidung – für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar – darzulegen.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGG §§ 68b, 25
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 22.07.1996; Aktenzeichen 2 T 54/96) |
AG Bad Neustadt a.d. Saale (Aktenzeichen XVII 777) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juli 1996 wird verworfen.
II. Der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juli 1996 wird in Nr. 1 aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Am 22.3.1996 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer. Als Aufgabenkreise bestimmte es die Sorge für die Gesundheit, beschränkt auf die psychische Erkrankung der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung, die Vermögenssorge sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Unterhalt.
Mit Beschluß vom 22.7.1996 hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen sowie deren Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde. Darüber hinaus beschwert sie sich gegen die Nichtgewährung von Prozeßkostenhilfe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gegen die Versagung von Prozeßkosten...