Leitsatz (amtlich)
Zur Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten als Aufgabenkreis des Betreuers.
Normenkette
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1632 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 12.08.1999; Aktenzeichen 5 T 1383/99) |
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 1046/98) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. August 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 26.11.1998 bestellte das Amtsgericht für den an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidenden Betroffenen eine Betreuerin und übertrug dieser neben anderen Aufgaben auch die Besorgung familienrechtlicher Angelegenheiten. Am 15.2.1999 bestätigte das Amtsgericht die Betreuerbestellung und bezog in den Aufgabenkreis der Betreuerin u.a. die Regelung der Besuchskontakte des Betroffenen ein.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Ehefrau des Betroffenen gegen dessen Betreuung auch in den genannten beiden Bereichen am 12.8.1999 zurückgewiesen, den Aufgabenkreis „Besorgung familienrechtlicher Angelegenheiten” jedoch auf die „Hausratsteilung, Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten und Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen auf Herausgabe seiner Vermögenswerte” beschränkt bzw. präzisiert.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Ehefrau mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Beschränkung der Erstbeschwerde war wirksam, weil es sich bei dem Umfang einer Betreuung um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BayObLGZ 1995, 220; BayObLG NJW-RR 1997, 7/8; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 21 FGG Rn. 9).
2. Das Landgericht hat – teils im Wege der Bezugnahme – ausgeführt, der Betroffene bedürfe auch bezüglich seiner Besuchskontakte sowie in der Unterhaltsfrage und zu...