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BayObLG Beschluss vom 12.11.1992 - 2Z BR 96/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Neuburg a.d. Donau (Aktenzeichen UR II 23/91)

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 1969/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Juli 1992 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt. Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 26. November 1991 wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage S.-Straße 21, 23, 25. Das Haus Nr. 25 hat vier Geschosse; in jedem Geschoß befinden sich zwei Wohnungen. Jeweils eine Wohnung gehört den Antragstellern zu 1 und 4 gemeinschaftlich, dem am Verfahren bisher nicht beteiligten Wohnungseigentümer St. sowie den übrigen Antragstellern und Antragsgegnern.

Das im Jahr 1962 errichtete Gebäude verfügt über keine zentrale Heizungsanlage. Die Wohnungen wurden durch Holz- oder Kohleöfen beheizt, die in den einzelnen Zimmern aufgestellt waren. Da sich die Beteiligten auf eine gemeinsame Heizungsanlage nicht einigen konnten, beschlossen die Antragsgegner, ihre Wohnungen durch den Einbau von Gasetagenheizungen zu modernisieren. Darüber, wie dieser Entschluß durchgeführt werden kann, kam es zwischen den Wohnungseigentümern zum Streit. Auf Antrag der jetzigen Antragsgegner, der gegen die jetzigen Antragsteller sowie zwei weitere Wohnungseigentümer, die nicht im Haus Nr. 25 wohnen, gerichtet war, stellte das Amtsgericht im Verfahren UR II 44/90, an dem auch die übrigen Wohnungseigentümer beteiligt waren, mit Beschluß v...

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