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BayObLG Beschluss vom 12.06.1991 - BReg 2 Z 36/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Aktenzeichen UR II 68/87 und 48/90)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2941/90)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgericht Traunstein vom 20. März 1991 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rosenheim vom 20. Juli 1990 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum der Antragsteller beschrieben als

Miteigentumsanteil von …, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoß Mitte rechts des Hauses B. gelegenen Wohnung, bestehend aus Wohn-Schlafraum, Küche. Kammer. Bad-WC, Diele, Balkon, mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 49,49 m², sowie Kellerabteil im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichnet.

Neben der Wohnung der Antragsteller liegt unter der Dachschräge ein Speicherraum, der nur über den zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Balkon zugänglich ist. Dieser Speicherraum ist im Aufteilungsplan, in dem die einzelnen Wohnungen durch Schraffierungen in jeweils anderen Farben gekennzeichnet sind, in derselben Farbe schraffiert wie die Wohnung der Antragsteller.

Die Antragsteller bauten in den Speicherraum eine hölzerne Sauna-Kabine mit ...

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  Leitsatz Speicherraum (nur im Aufteilungsplan und nicht in der Teilungserklärung als Sondereigentum beschrieben) im Zweifel Gemeinschaftseigentum  Normenkette § 5 Abs. 1 WEG, § 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG, § 14 Nr. 4 WEG, § 15 Abs. 1 WEG  Kommentar 1. Ein ...

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