Leitsatz (amtlich)
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn ein der Partei zurechenbares Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zur Fristversäumung beigetragen hat.
2. Die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG, wonach fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumung vermutet wird, wenn mit der angegriffenen Entscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, hebt nicht das Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung auf.
3. Der Umstand, dass die um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchende Person anwaltlich vertreten ist, schließt nicht stets die für die Wiedereinsetzung notwendige Kausalität zwischen dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Versäumen der Einlegungsfrist aus.
4. Bei einem Rechtsanwalt, der sich in einer Hinterlegungsangelegenheit mandatieren lässt, dürfen Kenntnisse, welche die Grundzüge des Verfahrens betreffen, vorausgesetzt werden.
Verfahrensgang
AG N. (Aktenzeichen 70 3 HL 26/20) |
Tenor
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
III. Der Geschäftswert wird auf 1.693,18 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Antrag vom 6. Februar 2020, persönlich abgegeben am selben Tag, beantragte die Antragstellerin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts N., einen Betrag von 1.693,18 EUR zur Hinterlegung anzunehmen. Zur Rechtfertigung der Hinterlegung schilderte sie folgenden Sachverhalt:
Hintergrund sei die an sie gerichtete "Rechnung" des Notars H. vom 29. Januar 2020, lautend auf insgesamt 1.693,18 EUR. Die Rechnung enthalte Positionen, die sich auf unzulässige Maßnahmen bezögen, und zwar einen Betrag vo...