Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung.
Normenkette
FGG § 67 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 2471/02,) |
AG Neu-Ulm (Aktenzeichen XVII 230/02) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des LG Memmingen vom 9.1.2003 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung an das LG Memmingen zurückverwiesen.
Gründe
I. Für die Betroffene ist seit 14.11.2002 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung im Scheidungsverfahren bestellt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das LG am 9.1.2003 zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung und eine Entpflichtung der Berufsbetreuerin von deren Amt zu erreichen. Hilfsweise beantragt sie eine Überprüfung, ob eine Betreuung für alle angeordneten Aufgabenkreise notwendig ist.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Zurückverweisung an das LG.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Betroffene leide ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens an einer chronifizierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie könne ihren Willen in Folge von Beeinträchtigungsideen nicht mehr frei bestimmen; ihre Entscheidungen und Willensbildungen beruhten nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge, sondern auf ihren Wahnideen. Krankheitsbedingt lehne sie eine nervenärztliche Behandlung ab und sei nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten in den angeordneten Aufgabenkreisen zu besorgen. Andere Hilfsmög...