Leitsatz (amtlich)
1. Zum Vorliegen einer Dienstleistungskonzession (hier: Gestattung des Betriebs eines Fahrgastinformationssystems in öffentlichen Verkehrsmitteln, welches durch Werbeeinnahmen finanziert wird).
2. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB.
3. Der Wirksamkeit eines Vertrags, der eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen, dass ein potentieller Bewerber nicht vorab informiert wurde.
4. Zum Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren.
Normenkette
BGB § 134; BGB § 138; GWB § 99; GWB § 128 Abs. 4; VgV § 13; VwGO § 162 Abs. 3
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 08.10.2001; Aktenzeichen 120.3-3194.1-28-08/01)
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 8.10.2001 aufgehoben.
II. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) zu tragen.
IV. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin und durch die Beigeladene zu 1) im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
Gründe
I. Der Antragsgegnerin, einem früheren Eigenbetrieb der Stadt M., die im Jahr 1998 in eine GmbH umgewandelt wurde und deren alleinige Gesellschafterin die Stadt M. ist, obliegt als Unternehmensgegenstand u.a. der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs in der Landeshauptstadt M. und Umgebung. Die Antragsgegnerin unterhält auch ein U-Bahn-Netz. Sie beabsichtigt schon seit längerem, ein durch Werbung finanziertes Fern...