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BayObLG Beschluss vom 11.06.1997 - 1Z BR 74/97

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Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des zum Vormund bestellten Großvaters eines verwaisten Kindes ist das Kind grundsätzlich vom Beschwerdegericht erneut persönlich anzuhören, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht fast ein Jahr zurückliegt und das Kind in dieser Zeit weiter von seinen Großeltern betreut worden ist.

 

Normenkette

BGB § 1837 Abs. 4, § 1666 Abs. 1; FGG § 50b

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 20.02.1997; Aktenzeichen 4 T 55/96)

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Aktenzeichen VII 1777)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 20. Februar 1997 aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind C entzogen und dem Kreisjugendamt übertragen wurde. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

II. Dem Beteiligten zu 4 wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt R in Würzburg beigeordnet.

 

Tatbestand

I.

Die Mutter der Kinder A, geboren im Jahr 1981, B, geboren im Jahr 1985, und C, geboren im Jahr 1992, starb am 25.4.1995. Der Vater war bereits 1992 verstorben. Die Mutter hatte am 21.4.1995 als ihren letzten Willen verfügt, daß ihre Kinder in die Obhut und Pflege ihrer Eltern kommen sollen. Am 12.6.1995 wurde der Großvater mütterlicherseits (Beteiligter zu 4) zum Vormund bestellt.

Wegen Differenzen zwischen den Großeltern und den beiden älteren Kindern entzog das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 4.3.1996 dem Beteiligten zu 4 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder und übertrug es auf das Kreisjugendamt, den Beteiligten zu 5. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Beteiligten zu 4 half d...

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