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BayObLG Beschluss vom 10.05.1990 - BReg 2 Z 26/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Pflanzenbeete und Wintergarten auf Dachterrasse

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 94/89)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 9551/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine Dachterrassenwohnung. Sie beabsichtigen auf ihrer Terrasse einen Wintergarten zu errichten. Die Stahlkonstruktion soll auf der verstärkten Außenmauer des Gebäudes aufgelagert und in den Stahlbeton-Ringanker in der Wohnzimmeraußenwand eingehängt werden. In diesem Zusammenhang soll die Außenwand auf eine Fläche von 1,6 m × 2,30 m durchbrochen werden. Außerdem ist beabsichtigt, auf der Terrasse vorhandene Pflanztröge durch die Anlage eines Pflanzbeets mit einer gemauerten Einfassung zu ersetzen. Die Antragsgegner haben mit der Anlage des Pflanzbeets bereits begonnen.

§ 10 der Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß bauliche Veränderungen am Sondereigentum der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen, die nur aus wichtigem Grund versagt oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. Eine schriftliche Einwilligung des Verwalters liegt nicht vor.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 23.06.1989, der Verwalter solle alle zur Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben erforde...

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