Leitsatz (amtlich)
1. Wohngeldrückstände eines zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers können nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG durch Beschluss auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Genehmigung der Jahresabrechnung, die als Einzelposten die Umlage eines Wohngeldrückstands enthält, beinhaltet nicht zugleich einen Beschluss über die Umlage.
2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Soll-Positionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz.
3. Die Ordnungsmäßigkeit von Eigentümerbeschlüssen wird im Regelfall nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie einen einzelnen Wohnungseigentümer über dessen konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit hinaus belasten.
Normenkette
BGB § 670; WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3; WEG § Abs. 5 Nr. 2; WEG § 28 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 30.03.2001; Aktenzeichen 4 T 2157/00) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 18/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 30.3.2001 dahin gehend abgeändert, dass die Eigentümerbeschlüsse vom 29.4.2000 zu Tagesordnungspunkt 5 (Genehmigung der Jahresabrechnung 1999) auch in der Position „Forderungen N.” sowie zu Tagesordnungspunkt 7 (Verwalterentlastung für das Geschäftsjahr 1999) insgesamt für ungültig erklärt werden. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller samtverbindlich 4/5 und die Antragsgegner samtverbindlich 1/5. Außergerichtliche Kosten sind in diesen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung des LG wird entsprechend abgeändert. Für die e...