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BayObLG Beschluss vom 10.02.1993 - 2Z BR 14/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung von Bauarbeiten. Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Aktenzeichen 30 T 2710/92)

AG Landshut (Aktenzeichen UR II 17/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 29. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 10 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 12. November 1992 und in dem Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller haben beim Streitgericht beantragt, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu verbieten, im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Zahnarztpraxis in ihrem Wohnungseigentum bestimmt bezeichnete Stemmarbeiten durchzuführen. Das Wohnungseigentumsgericht, an das die Sache abgegeben wurde, hat am 12.11.1992 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgewiesen, weil ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig sei. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt; gleichzeitig haben sie das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. Das Landgericht Landshut hat die sofortige weitere Beschwerde durch Beschluß vom 29.12.1992 verworfen; in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat es den Geschäftswert auf 20 000 DM festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich mit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts und mit der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegt...

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