Leitsatz (amtlich)
1. Für die Zurückstellungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 BtMG und § 82 Abs. 1 S. 1 JGG ist bei Jugendlichen und nach Jugendrecht verurteilten Heranwachsenden der Jugendrichter als weisungsgebundener Vollstreckungsleiter und Organ der Justizverwaltung gemäß § 82 Abs. 1 S. 1, §§ 84, 105 Abs. 1, § 110 Abs. 1 JGG zuständig. Er holt die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges ein, das gegebenenfalls zugleich eine Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft.
2. Eine dem Zurückstellungsantrag stattgebende Entscheidung ist nach § 34 StPO zu begründen. Sie hat zudem den Zeitpunkt und die Dauer der Zurückstellung anzugeben und die Therapie, der sich der Verurteilte zu unterziehen hat, möglichst genau zu bezeichnen. Etwaige mit der Zurückstellung verbundenen Pflichten des Verurteilten, Antrittstermin und Nachweispflichten sind ebenfalls in den Bescheid mit aufzunehmen
3. Hat der Betroffene gegen eine ablehnende Entscheidung des Jugendrichters Beschwerde eingelegt, kann in einer Abhilfeentscheidung verbunden mit einem bewussten Absehen der Vorlage der Beschwerde an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und einem bewussten Absehen von der Einleitung der Vollstreckung, beides getragen von dem Willen, den Antritt und den Verlauf der Therapie nach § 35 Abs. 4 BtMG zu überwachen, eine positive Zurückstellungsentscheidung des Vollstreckungsleiters, die auch Außenwirkung entfaltete, liegen, auch wenn die Entscheidung nicht, wie geboten, in einem förmlichen Beschluss näher dargelegt und befristet worden ist.
4. Eine Entscheidung des Jugendrichters über eine Versagung der Zurückstellung kann in der Regel nicht in einen Widerruf umgedeutet werden.
Normenkette
BtMG §§ 35, 38; JGG § 82 Abs. 1 S. 1, §§ 84, 105 Abs. 1, § 110 Abs. 1
Verfa...