Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt ist Berufsbetreuer, wenn er zum Betreuer bestellt wird, weil rechtlich schwierige Probleme (hier: Scheidung und Scheidungsfolgen) und überdurchschnittliche Schwierigkeiten im Umgang mit der Betroffenen zu bewältigen sind.
Normenkette
BGB § 1836
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 04.08.1998; Aktenzeichen 60 T 1266/98) |
AG Landau a.d. Isar (Aktenzeichen XVII 63/93) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 4. August 1998 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, mit Beschluß vom 16.11.1993 zum Betreuer der Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der Vertretung in Scheidungsangelegenheiten und Scheidungsfolgesachen. Am 16.1.1996 entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) und bestellte an seiner Stelle einen nichtanwaltlichen Berufsbetreuer.
Am 29.8.1997 verstarb die Betroffene. Der Beteiligte zu 2) ist Nachlaßpfleger für deren Erben.
Der Beteiligte zu 1) beantragte für seine anwaltschaftliche Tätigkeit in der Zeit bis zu seiner Bestellung als Betreuer eine Vergütung ohne Abrechnung nach der BRAGO von 13.800 DM (60 Stunden zu je 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) und für seine Tätigkeit als Betreuer 58.420 DM (254 Stunden zu je 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer) aus dem Nachlaß der Betroffenen. Mit Beschluß vom 31.3.1998 lehnte das Amtsgericht die Bewilligung einer Vergütung ab. Das Landgericht wies am 4.8.1998 die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück. Gegen diese Entscheidung legte dieser weitere Beschwerde ein, mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefoch...