Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (amtlich)
Zum Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins oder der bloßen Vorlage eines notariellen Testaments, wenn es um den Nachweis der Erbfolge durch das Grundbuchamt geht.
Normenkette
GBO § 35 Abs. 1 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 30.07.1999; Aktenzeichen 5 T 390/99) |
AG Cham |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 135.500 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die 1998 verstorbene Erblasserin war seit dem 9.6.1969 als Alleineigentümerin zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung beruhte teils auf Auflassung, teils auf der durch Erbschein bezeugten Erbfolge nach ihrem 1969 verstorbenen Ehemann. Mit ihm zusammen hatte die Erblasserin am 20./27.12.1961 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter war bestimmt:
2. Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß an unsere Nichte … (= Beteiligte zu 1) … fallen.
3. Dem Überlebenden ist es gestattet, seine eigene Anordnung zu widerrufen, insbesondere bezüglich der gemeinsamen Erbeinsetzung eines Dritten.
Durch gemeinschaftliche eigenhändige Verfügung vom 10.5.1966 änderten die Erblasserin und ihr Ehemann „Absatz 2, Seite 1” des gemeinschaftlichen Testaments ab. Sie bestimmten:
Nach dem Tod des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß an:
- … (= Beteiligte zu 1)
- … (= Vater der Beteiligten zu 2)
- zu gleichen Teilen fallen.
Ich (wir) möchten darauf hinweisen, daß Absatz 2,...