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BayObLG Beschluss vom 09.02.2000 - 1Z BR 149/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schutzzweck der Verbotsregelung des § 14 Abs. 1 HeimG erfordert die Anwendung der Verbotsnorm auch auf den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, die Träger eines Heims i.S.v. § 1 HeimG ist.

 

Normenkette

HeimG § 14 Abs. 1, 5; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 22.07.1999; Aktenzeichen 4 T 422/99)

AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen VI 741/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Juli 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beteiligte zu 3 die den Beteiligten zu 1 und 4 im Verfahren der Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten hat.

II. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 4 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 108.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der im Alter von fast 89 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet und kinderlos. Nach dem Tod seiner Ehefrau lebte er mit der Beteiligten zu 1 zusammen, die seinen Haushalt besorgte. 1980 kauften der Erblasser und die Beteiligte zu 1 ein Wohnanwesen, das jeweils zur Hälfte in ihrem Miteigentum stand und das sie gemeinsam bewohnten. Am 24.5.1989 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als seine Alleinerbin einsetzte.

Am 4.1.1997 erlitt der Erblasser einen Oberschenkelhalsbruch und konnte nach dem erforderlichen Krankenhausaufenthalt nicht mehr von der Beteiligten zu 1 versorgt werden, die sich selbst einer Krankenhausbehandlung unterziehen mußte. Der Erblasser ließ sich daher am 24.1.1997 in das Pflegeheim X verlegen. Dieses wurde im Jahr 1997 von einer GmbH betrieben, deren alleiniger Gesellschaft...

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