Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung eines Erbvertrags. Bestimmung des zuständigen Nachlaßgerichts. Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts, wenn der Erblasser keinen inländischen Wohnsitz hatte.
Normenkette
FGG § 73 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 162/66 IV 2896/02) |
AG Ansbach (Aktenzeichen 3 AR 80/02) |
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Ansbach.
Tatbestand
I.
Der Erblasser, der seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, erhängte sich im Anwesen seiner Eltern in H..
Das Amtsgericht Ansbach, in dessen Bezirk H. liegt und dem ein Notar aus H. einen Erbvertrag des Erblassers mit seiner Ehefrau abgeliefert hatte, übersandte die Mitteilung über den Todesfall und den Erbvertrag dem Amtsgericht Schöneberg „zuständigkeitshalber”. Dieses gab die Unterlagen „zuständigkeitshalber” zurück an das Amtsgericht Ansbach mit dem Hinweis auf den „letzten Aufenthalt” des Erblassers in dessen Bezirk. Das Amtsgericht Ansbach sandte die Akten erneut an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung, der Erblasser habe in seinem Bezirk weder seinen Wohnsitz noch seinen „ständigen Aufenthalt” gehabt. Das Amtsgericht Schöneberg übernahm den Vorgang wieder nicht; es wies darauf hin, daß es eines „ständigen Aufenthalts” zur Begründung der Zuständigkeit nach § 73 Abs. 1 FGG nicht bedürfe, vielmehr auch ein vorübergehender Aufenthalt genüge.
Das Amtsgericht Ansbach hat die Akten daraufhin dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Örtlich zuständiges Nachlaßgericht ist das Amtsgericht Ansbach.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG hat das Bayerische Oberste Landesgericht das zuständige Gericht zu besti...