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BayObLG Beschluss vom 08.04.2004 - 2Z BR 233/03

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Leitsatz (amtlich)

Ein Eigentümerbeschluss, der unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wird und nicht nur eine unbedeutende Angelegenheit regelt, ist auf rechtzeitige Anfechtung allein deswegen für ungültig zu erklären.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 10.11.2003; Aktenzeichen 1 T 15896/03)

AG München (Beschluss vom 22.07.2003; Aktenzeichen 481 UR II 431/03)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des LG München I vom 10.11.2003 und des AG München vom 22.7.2003 abgeändert.

II. Der am 9.4.2003 unter Tagesordnungspunkt 12 (Sonstiges), Spiegelstrich 4 zum Antrag "Installation einer Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach" gefasste Eigentümerbeschluss wird für ungültig erklärt.

III. Im Übrigen bleibt der Antrag des Antragstellers abgewiesen und wird seine sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeververfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

VI. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen die Geschäftswertfestsetzung im Beschluss des LG wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage mit mehr als 200 Wohnungen in acht Häusern, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller unterhält auf dem Flachdach eines dieser Häuser eine Amateur-Funkantenne, deren Errichtung ihm durch Eigentümerbeschluss vom 1.12.1983 gestattet wurde. Der damalige Verwalter schloss zudem mit dem Antragsteller unter dem 26. 5./5.6.1984 einen schriftlichen Antennenvertrag, der in § 3 Abs. 2 folgende Regelung enthält:

Sofern die äußeren, maximalen optischen Abmessunge...

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