Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschlussfassung über Vermietung gemeinschaftlicher Kfz-Stellplätze
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 319/90) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23790/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, zu der oberirdische Kfz-Stellplätze gehören.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, daß für die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der auf dem Grundstück vorhandenen Kfz-Stellplätze die vom Verwalter aufgestellte und von den Eigentümern beschlossene Hausordnung maßgebend ist, die durch Mehrheitsbeschluß geändert werden kann (Nr. 4 a, h, i). Die aufgestellte Hausordnung enthält keine Regelung über den Gebrauch der Stellplätze.
Der Antragsteller kaufte im Jahr 1972 ein Wohnungseigentum, bestehend aus einem Miteigentumsanteil, „verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 414 bezeichneten Wohnung”. Der frühere Grundstückseigentümer, der durch Teilung das Wohnungseigentum begründet hatte, verpflichtete sich in dem Kaufvertrag, durch nachträgliche Änderung der Gemeinschaftsordnung mit dinglicher Wirkung dem Antragsteller den ausschließlichen und zeitlich unbegrenzten Gebrauch von zwei bestimmten oberirdischen Stellplätzen einzuräumen. Durch ausdrückliche Erklärung ist dies in der Folgezeit nicht geschehen. Tatsächlich wu...