Leitsatz (amtlich)
Einem Fürsorgeverein steht für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Vormund eines Minderjährigen bestellt worden ist, keine Vergütung zu. Es besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des Vereinsmitarbeiters, wenn er die Vormundschaft berufsmäßig führt.
Normenkette
BGB §§ 1836, 1908e
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 43/02,) |
AG Kelheim (Aktenzeichen VII 25/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 11.3.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 2.760,98 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 31.8.2000 bestimmte das AG Kelheim einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1), eines Vereins, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Vormundschaften erteilt worden ist, zum Vormund für drei minderjährige Kinder. Die Mündel sind mittellos.
Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schreiben vom 26.9.2000 die Festsetzung einer pauschalen Vergütung i.H.v. 5.400 DM für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 1.9.2000. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2) durch den Bezirksrevisor bei dem LG unter Hinweis auf § 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten; die Regelung, dass der Verein für einen Mitarbeiter Vergütung beanspruchen könne, gelte nur im Betreuungsverfahren.
Mit Beschluss vom 28.12.2001 wies das AG den Vergütungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde mit Beschluss des LG vom 11.3.2002 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 19.3.2002 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 2.4.2002 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. vom LG zugelassen und form- und fristgere...