Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zu einer baulichen Veränderung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7768/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 393/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Anlage. Den Antragstellern gehört die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß, der in Nr. III 2 der Teilungserklärung vom 6.4.1990 das Sondernutzungsrecht an dem überwiegenden Teil der südlich des Hauses gelegenen Gartenfläche zugewiesen ist. Hinter der Sondernutzungsfläche liegt eine kleine Gemeinschaftsfläche, die über einen an der westlichen Grundstücksgrenze entlangführenden Weg zu erreichen ist. Die Antragsteller wollen im rückwärtigen Bereich ihrer Sondernutzungsfläche in der Nähe des gemeinschaftlich genutzten Grundstücksteils ein in den Boden eingelassenes Schwimmbecken mit den Maßen 8 m × 4 m × 1,50 m errichten, dessen Umrandung 0,30 m über die Erdoberfläche hinausragen soll. Die Versorgungsanschlüsse sollen aus dem Sondereigentum der Antragsteller heraus im Bereich ihrer Sondernutzungsfläche unter der Erde verlegt werden. Als Sichtschutz zum Haus wollen die Antragsteller vor dem Becken eine Hecke pflanzen. In der Eigentümerversammlung vom 23.3.1995 verweigerten die Antragsgegner ihre Zustimmung zur Errichtung des von den Antragstellern geplanten Schwimmbades. Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht beantragt,