Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregistersache
Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht kann die Eintragung der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und des Erlöschens der Firma nicht davon abhängig machen, daß zugleich die Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Normenkette
HGB § 148
Verfahrensgang
AG Neuburg a.d. Donau |
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1HK T 2222/00) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Januar 2001 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 20. Oktober 2000 aufgehoben.
II. Die Akten werden an das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau zurückgegeben.
Gründe
I.
Im Handelsregister ist die x-GmbH & Co. KG eingetragen. Sämtliche Gesellschafter meldeten mit notarieller Urkunde vom 16.10.2000 zur Eintragung an, daß die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst, die Liquidation der Gesellschaft beendet und die Firma der Gesellschaft erloschen seien.
Mit Verfügung vom 20.10.2000 wies das Registergericht den anmeldenden Notar darauf hin, daß Liquidatoren auch dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden müßten, wenn zugleich das Erlöschen der Firma angemeldet werde, und bat, die entsprechende Anmeldung innerhalb von vier Wochen nachzureichen.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen diese Verfügung hat das Landgericht am 4.1.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Gesetz schreibe zwingend vor, daß die ersten Liquidatoren, soweit sie nicht gerichtlich bestellt worden seien, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden seien. Dies gelte auch dann, wenn zugleich das Erlöschen der Firma angemeldet werde. Durch...