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BayObLG Beschluss vom 06.03.2003 - 3Z BR 35/03

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Anhörung des Betroffenen ist die Anwesenheit des Betreuers nicht geboten, sofern nicht der Betroffene dies ausdrücklich verlangt hat.

 

Normenkette

FGG § 68 Abs. 4, § 70c

 

Verfahrensgang

LG Hof (Aktenzeichen 23 T 211/02,)

AG Hof (Aktenzeichen XVII 308/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hof vom 13.12.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Betroffene befand sich in den vergangenen Jahren wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 30.8.2000 bestellte das AG für die Betroffene eine Betreuerin, der u.a. die Aufgabe „Entscheidung über die Unterbringung” zugewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.11.2002 erweiterte das AG die bestehende Betreuung und nahm einen Betreuerwechsel vor.

Am 19.9.2002 hatte die bisherige Betreuerin der Betroffenen beantragt, die Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen. Diesem Antrag gab das AG mit weiterem Beschluss vom 19.11.2002 statt. Es genehmigte die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 10.8.2003. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das LG mit Beschluss vom 13.12.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, die am 9.1.2003 in die beschützende Abteilung eines Pflegeheims verlegt wurde.

II. Das zulässige Rechtsmittel der Betroffenen ist unbegründet.

1. Die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen besteht auch nach ihrer Entlassung aus dem Bezirksklinikum weiter fort. Ihr Aufenthalt in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung beruht auf dem ergangenen Unterbringungsbeschluss.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Betroffenen keinen Erfolg.

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  (1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in ...

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