Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 73 O 662/22 Die (2)) |
LG Würzburg (Aktenzeichen 72 O 1245/22) |
Tenor
(Örtlich) zuständig ist das Landgericht Würzburg.
Gründe
I. Mit seiner zum Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage begehrt der in dessen Bezirk wohnhafte Kläger von der in Italien ansässigen Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus dem Kauf eines gebrauchten Wohnmobils des Modells xxx entstanden sei. Er behauptet, in dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte sei, seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, insbesondere ein sogenanntes "Zeitfenster". Das streitgegenständliche Fahrzeug sei deshalb von einer Stilllegung oder anderweitigen staatlichen Maßnahmen bedroht.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 ordnete das Landgericht Ingolstadt die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an und wies unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2022, 101 AR 173/21, auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hin. Der Kläger wohne zwar im Bezirk des angerufenen Gerichts, habe das Fahrzeug aber im Bezirk des Landgerichts Würzburg erworben, dort liege "im unionsrechtlichen Kontext" der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO.
Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich bis zum 12. Juli 2022 zu äußern, insbesondere dazu, ob ein Verweisungsantrag gestellt werde. Die Beklagte erhielt Gelegenheit, sich binnen gleicher Frist dazu zu äußern, ob bei einem Verweisungsantrag der Klägerseite Einverständnis mit einer Verweisung des Rechtsstreits bestehe.
Der Kläger beantragte darauf mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022, den Rechtsstreit an das Landgericht Würzburg zu verweisen. Er habe den Kaufpreis am Sitz des Verkäufe...