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BayObLG Beschluss vom 06.02.1987 - BReg 2 Z 129/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Verlegen eines Wäschetrockenplatzes sowie Anbringen eines Werbeschildes an einer Außenwand sowie ordnungsmäßige Verwaltung durch Niederschrift über eine Eigentümerversammlung "genehmigenden" Eigentümerbeschluß

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen II 10/85)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 301/85)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 1986 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 3. September 1985 aufgehoben. Die Eigentümerbeschlüsse vom 11. Februar 1985 zu Nr. 9 (a: Genehmigung des Protokolls vom 6. Februar 1984 und b: Einstellung der Heizkörperventile) werden für ungültig erklärt.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 3. September 1985 insoweit aufgehoben als der Eigentümerbeschluß vom 11. Februar 1985 zu Nr. 7 für ungültig erklärt worden ist. Der Antrag wird insoweit abgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers im übrigen und die der Antragsgegner werden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 929 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 11.2.1985 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a. mit Stimmenmehrheit (nachfolgend sind die Eigen...

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