Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Hausordnung
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 16.10.1991; Aktenzeichen 4 T 1069/91) |
AG Laufen (Beschluss vom 25.02.1991; Aktenzeichen UR II 83/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1991 und des Amtsgerichts Laufen vom 25. Februar 1991 aufgehoben.
II. Nr. 1 der Hausordnung vom Jahr 1969 wird mit Wirkung ab 1. März 1992 für ungültig erklärt.
III. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; dem Antragsteller gehört eine Einzimmerwohnung im Erdgeschoß.
§ 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) lauten:
Im einzelnen ist für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums die vom Verwalter aufzustellende Hausordnung maßgebend. Die Bestimmungen dieser Hausordnung können durch die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Nr. 1 der vom Verwalter aufgestellten Hausordnung lautet:
Die Wohnungsinhaber ein und desselben Stockwerkes haben im wöchentlichen Wechsel jeweils eine Woche hindurch für die Reinigung der Podeste, Treppen (von der Wohnung abwärts) und der zugehörigen Fenster im Treppenhaus Sorge zu tragen. Die Wohnungsinhaber des Erdgeschosses haben außer dem Erdgeschoßpodest und der Treppe abwärts bis zur Kellertür, auch das Eingangspodest im Erdgeschoß innerhalb der Haustür, sowie die Haustür selbst sauber zu halten und das Glas zu putzen. D...