Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anfechtbarkeit einer gem. §§ 55, 62 FGG nicht mehr abänderbaren Genehmigung des Rechtspflegers, wenn vor Bekanntwerden der Rspr. des Senats über die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (BayObLG BayObLGZ 2002, 208/212 = Rpfleger 2003, 82) nicht dieses Gericht, sondern der Vormundschaftsrichter über den Rechtsbehelf gegen den Vorbescheid entschieden hat.
Normenkette
FGG §§ 55, 62
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 17.12.2002; Aktenzeichen 41 T 2850/02) |
AG Kempten (Aktenzeichen XVII 59/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 17.12.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene, für den eine Betreuung auch im Bereich der Vermögenssorge besteht, war Eigentümer eines Grundstücks. Zur Abwendung einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung mit voraussichtlich geringem Erlös wurde über diese Immobilie am 8.2.2002 ein notariell beurkundeter Kaufvertrag mit einem Erwerber geschlossen. Hierbei war der Betroffene durch die Betreuerin zu b) vertreten.
Mit Schreiben vom 19.2.2002 beantragte die Betreuerin zu b) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags. Am 11.3.2002 erschien der Betroffene persönlich bei der zuständigen Rechtspflegerin und erhob Einwendungen gegen den Vertragsschluss. Ferner erklärte er, gegen einen etwaigen Vorbescheid über eine beabsichtigte Genehmigung „vorsorglich hiermit Rechtsmittel” einzulegen.
Am 12.3.2002 erließ die Rechtspflegerin einen Vorbescheid über die beabsichtigte Genehmigung. Der zuvor eingelegten „Erinnerung” half sie nicht ab. Das LG verwarf mit Beschluss vom 9.4.2002 die Beschwerde als unzulässig, weil sie bereits vor Erlass der angegriffenen Entscheidung eingelegt worden war.
Mit Schreiben vom 10.6.2002 legte der Betroffene erneut Rechtsmittel ein, w...