Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Heizkostenverteilung bei technisch mangelhafter Heizanlage
Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 18.06.1997; Aktenzeichen 7 T 4840/95) |
AG Augsburg (Entscheidung vom 10.10.1995; Aktenzeichen 3 UR II 32/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 18. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 80 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 10. Oktober 1995 und des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage.
§ 10 Abs. 2 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Heizungs- und Warmwasserkosten zur Hälfte nach der Größe der beheizten Flächen und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis der durch die Verbrauchsmeßgeräte erfaßten Werte abgerechnet werden.
Die Wohnanlage ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet. Dabei fließt durch die im Fußboden verlegte Ringleitung ständig Heizwasser. Auch dann, wenn die Ventile an den Heizkörpern geschlossen sind, wird von der Ringleitung über den Fußboden Wärme abgegeben. In der Wohnung des Antragstellers ist die Wärmeabgabe durch die Ringleitung wegen der baulichen Gegebenheiten geringer als in den anderen Wohnungen.
Der Antragsteller ist der Meinung, eine Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend der Regelung in der Gemeinschaftsordnung führe zu einer für ihn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zumutbaren Me...