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BayObLG Beschluss vom 04.09.1986 - BReg 2 Z 82/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des WE-Gerichts für Nichtigkeits- und Ungültigkeitserklärung eines Eigentümerbeschlusses bei Ausscheiden des Antragstellers aus Gemeinschaft

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 3. Juni 1986 und des Amtsgerichts München vom 1. Oktober 1985 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin war Eigentümerin dreier Wohnungen in der im Betreff genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Wohnungen gingen am 8.7.1985 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung auf einen neuen Eigentümer über.

Am 1.7.1985 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht die Feststellung begehrt, daß die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 3.6.1985 nichtig seien; hilfsweise hat sie beantragt, die Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die Antragsschrift ist der Verwalterin am 26.7.1985 zugestellt worden. Später hat die Antragstellerin ihre Anträge auf die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 (Jahresabrechnung 1984), 2 (Wirtschaftsplan 1985) und 3 (Entlastung der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr und die Jahresabrechnung 1984) beschränkt.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 1.10.1985 als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 3.6.1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und di...

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