Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die für das Betreuungsverfahren gelten, gebieten kein mündliches Verfahren.
Normenkette
FGG § 8 ff.
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 4 T 192/02) |
AG Memmingen (Aktenzeichen XVII 190/01) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 1. März 2002 wird dahin abgeändert, daß der weiteren Betreuerin der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen wird.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 22.10.2001 für die geistig verwirrte Betroffene hinsichtlich der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Unterbringung den Sohn der Betroffenen zum Betreuer. Hinsichtlich des Aufgabenkreises Abschluß, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Pflegevertrags bestellte es eine weitere, berufsmäßige Betreuerin.
Hiergegen erhob die weitere Beteiligte (Tochter der Betroffenen) insoweit Beschwerde, als sie anstelle ihres Bruders insgesamt einen Berufsbetreuer eingesetzt haben möchte.
Das Landgericht hat hierauf den Aufgabenkreis der weiteren Betreuerin auf die Kontrolle der Einhaltung des Übergabevertrags vom 14.6.1982 erweitert und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Schlägt d...