Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 10542/97) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 5 UR II 26/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 1998 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antragstellern gehört seit 1981 die im Erdgeschoß gelegene Wohnung in einer Wohnanlage, die aus drei Wohnungen besteht. Die Wohnung im 1. Dachgeschoß gehörte dem Antragsgegner, der sie mit notariellem Kaufvertrag vom 20./21.2.1997 verkaufte. Der Käufer wurde am 16.6.1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die dritte Wohnung gehört dem Vater des Antragsgegners.
Die Wohnanlage wurde im Jahr 1957 errichtet. Nach der Behauptung des Antragsgegners wurden die Räume im 2. Dachgeschoß des Hauses bereits im Jahr 1957 ohne Baugenehmigung als Wohnung ausgebaut und seither ununterbrochen zu Wohnzwecken genutzt. Wohnungseigentum wurde im Jahr 1981 begründet. Die frühere Wohnung des Antragsgegners ist in der Teilungserklärung beschrieben wie folgt:
1/3 Miteigentumsanteil … verbunden mit dem Sondereigentum (Wohnungseigentum) an der Wohnung im Dachgeschoß, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur und Balkon im Dachgeschoß, dem gesamten Bodenraum im darüber liegenden 2. Dachgeschoß und ein Kellerraum im Kellergeschoß …
Die Antragsteller haben am 6.6.1997 beim Amtsgericht beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, den gesamten Bodenraum im 2. Dachgeschoß zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen und ihn zu verpflichten, die im 2. Dachgescho...