Leitsatz (amtlich)
Führt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Zeit einzelne Verwaltungsmaßnahmen durch, kann es im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn ihm die Wohnungseigentümer nachträglich einen pauschalen Aufwendungsersatz zubilligen.
Normenkette
BGB § 683
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18499/01) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 45/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1) werden die Beschlüsse des AG München vom 1.10.2001 und des LG München I vom 4.2.2002 jeweils in Nr. II aufgehoben und in Nr. I abgeändert. Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 12.12.2000 zu Tagesordnungspunkt 8.3. (Zahlung einer „Vergütung” i.H.v. 1.716 DM) wird abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/5, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen; die Gerichtskosten im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner zu 1) zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.644 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 44 Wohnungen. Der Antragsgegner zu 1) war im Jahr 2000 Vorsitzender des Verwaltungsbeirats.
In der Eigentümerversammlung vom 25.7.2000 wurde der bisherige Verwalter mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Wohnanlage war daraufhin bis 12.10.2000 ohne Verwalter. In dieser Zeit führte der Antragsgegner zu 1) einzelne Verwaltertätigkeiten aus, wobei er in Abstimmung mit dem Amtsrichter handelte, bei dem der Antrag auf Bestellung eines Notverwalters gestellt worden war. Insbesondere verwaltete ...