Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die eine Instandsetzung in angemessener Zeit einschließt. Dem Verwalter obliegt es, die Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme hinzuweisen und eine Beschlußfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen sowie gefaßte Eigentümerbeschlüsse auszuführen. Verletzen die Wohnungseigentümer die ihnen obliegende Instandsetzungspflicht, können sich Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers ergeben.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 07.02.2002; Aktenzeichen 60 T 1972/01) |
AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 4/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird auf 5.080 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, die 1966 errichtet wurde und an der 1994 Wohnungseigentum begründet wurde. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im 3. Obergeschoß. Darüber befindet sich eine Wohnung mit Dachterrasse.
Die Antragsgegnerin zu 1 war Verwalterin. Sie wurde am 26.10.2000 als Verwalterin abberufen. Am 16.11.2000 wurde die Antragsgegnerin zu 2 zur Verwalterin bestellt.
In der Wohnung der Antragstellerin traten Feuchtigkeitsschäden auf, die die Wohnung unvermietbar machten.
Am 10.12.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine Gesamt Sanierung der Dachfläche und Dachterrasse durchzuführen, bis z...