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BayObLG Beschluss vom 02.05.1991 - BReg 2 Z 19/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nichtigkeit des Beschlusses über die Abrechnungsgenehmigung bei Gutachtenkosten zulasten eines Eigentümers in der Jahresabrechnung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 1074/89)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 15717/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 768 DM festgesetzt; insoweit wird der Beschluß des Landgerichts in Nr. 4 abgeändert.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus Vorder- und Hinterhaus bestehenden Wohnanlage mit etwa 70 Wohnungen; der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Dem Antragsgegner gehört eine Erdgeschoßwohnung im Hinterhaus. Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Wohngeld von insgesamt 1 768,15 DM. Dieser Betrag setzt sich aus einem Fehlbetrag von 207,60 DM aus der Jahresabrechnung für 1986 und einem Betrag von 1 561,57 DM zusammen, den der Verwalter 1987 für ein Bauschadensgutachten ausgegeben hat und der in der Jahresabrechnung für 1987 allein zu Lasten des Antragsgegners aufgeführt ist. Die Jahresabrechnungen, die jeweils die Gesamtabrechnung und die den jeweiligen Wohnungseigentümer betreffende Einzelabrechnung enthalten, wurden für 1986 am 15.5.1987, für 1987 am 4.10.1988, für 1988 am 27.6.1989 und für 1989 am 18.5.1990 von den Wohnungseigentümern beschlossen, ohne daß einer von ihnen die Ungültigerklärung der Beschlüsse beantragte. Die Einzelabrechnung für 1989 weist eine Wohngeldschuld des Antragsgegners von 1 947,94 D...

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