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Gutachtenskosten in der Jahresabrechnung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Gutachtenskosten zulasten eines Eigentümers in der Jahresabrechnung führen nicht zur Nichtigkeit des Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, der im Rahmen der Billigung der Jahresabrechnung die Kosten für ein Gutachten über die Ursachen von Schimmelbildung in einer Eigentumswohnung allein dem betroffenen Wohnungseigentümer anlastet, ist nicht nichtig, sondern nur auf rechtzeitigen Anfechtungsantrag auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall war es zu Kosten eines Bauschadensgutachtens gekommen, weil der Antragsgegner gegenüber dem Verwalter Schimmelbefall und Stockfleckenbildung in einem Raum seiner Wohnung gemeldet hatte. Dieser Schimmelbefall habe sich auch nach der Ausbesserung eines Verputzschadens an der Außenwand des betroffenen Zimmers wiederholt. Der Sachverständige, der auch eine thermographische Untersuchung der Wand hatte durchführen lassen, kam zum Ergebnis, dass ein Bauschaden nicht vorliege, sondern dass die Schimmelbildung auf das Lüftungsverhalten des Bewohners der Wohnung zurückzuführen sei. In der betreffenden Jahresabrechnung wurden die Kosten des Gutachters dem betroffenen Eigentümer allein angelastet. Eine Anfechtung des Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses war nicht erfolgt. Dem Antragsgegner war auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber fälliger Zahlung einzuräumen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.05.1991, BReg 2 Z 19/91)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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BayObLG BReg 2 Z 19/91
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Nichtigkeit des Beschlusses über die Abrechnungsgenehmigung bei Gutachtenkosten zulasten eines Eigentümers in der Jahresabrechnung  Verfahrensgang AG München (Aktenzeichen UR II 1074/89) ...

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