Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Betreuungsvereins für eine Vereinsbetreuerin
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vergütung des Betreuungsvereins, die er für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter (Vereinsbetreuer) verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben festzusetzen, wie die eines selbständigen Betreuers.
Dem Verein steht der Vergütungsanspruch – dem Grund wie der Höhe nach – deshalb so zu, wie er dem Vereinsbetreuer zustünde, wenn er nicht für den Verein, sondern selbständig tätig gewesen wäre.
2. Die Angemessenheit der Vergütung wird bestimmt durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und die Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden.
3. Dem Nettostundensatz ist abzuführende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die dem Verein zu bewilligende Nettovergütung ist dementsprechend nur zu erhöhen, soweit der Verein mehrwertsteuerpflichtig ist.
4. Für die Bemessung des Stundensatzes ist nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers abzustellen, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
BGB §§ 1908e, 1836 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 06.06.1994; Aktenzeichen 13 T 1687/94) |
AG München (Aktenzeichen 711 XVII 5983/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat den Beteiligten zu 2) die durch das Erstbeschwerdeverfahren und durch das Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.560 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte für die inzwischen verstorbene Betroffene mit Beschluß vom 2.12.1992 ein...