Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfschadensrecht: Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit für die Kausalität
Leitsatz (amtlich)
1. Entgegen dem Wortlaut von § 61 Satz 1 IfSG genügt als Beweismaßstab für die Kausalität im Impfschadensrecht insgesamt - also für haftungsbegründende und haftungsausfüllende - deren Wahrscheinlichkeit.
2. Es ist unzulässig, in jedem impfschadensrechtlichen Fall zu verlangen, es müsse eine deutlich wahrnehmbare und fixierbare Primärschädigung festgestellt werden.
3. Die Kausalitätsbeurteilung im Impfschadensrecht hat in Form einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände zu erfolgen.
4. Die in Impfschadensstreitigkeiten von Klägerseite häufige Präsentation von erdachten Kausalzusammenhängen, mit denen untermauert werden soll, dass ein Impfschaden aber doch "nicht auszuschließen" sei, verkennt den rechtlich vorgegebenen Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen einer Versorgung nach dem Impfschadensrecht. Der Kläger macht eine Funktionsstörung des rechten Beins (Quadrizepsathrophie) als Impfschaden geltend.
Der 1976 geborene Kläger wurde am 05.08.1982 gegen Masern und Mumps geimpft (MM-Impfung); es handelt sich dabei seit jeher um eine Lebendimpfung. Nähere Informationen lassen sich dem Impfbuch nicht entnehmen; weder sind darin Impfstoff und Chargennummer noch die Impfstelle am Körper vermerkt. Nach den Angaben des Klägers wurde der Impfstoff in den rechten Oberschenkel injiziert. Er selbst hat im Lauf des Verfahrens entweder geäußert, die Impfung sei unkompliziert verlaufen (vor dem Psychiater H.), oder aber, er bes...