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Bayerisches LSG Urteil vom 31.07.2002 - L 2 U 442/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Berechnung des Verletztengeldes. Nichtvorliegen eines Mindestabrechnungszeitraumes iSv § 47 Abs 2 SGB 5. tageweise Beschäftigung. geringfügige Beschäftigung. Berechnung nach dem Lohnausfallprinzip

Orientierungssatz

Zur Berechnung des Verletztengeldes eines nur sporadisch geringfügig Beschäftigten, der mit der tageweisen Aushilfstätigkeit keinen erforderlichen Mindestabrechnungszeitraum iS von § 47 Abs 1, Abs 2 SGB 5 aufweisen konnte.

Normenkette

RVO § 561 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 2; SGB V § 47 Abs. 5

Verfahrensgang

SG Landshut (Urteil vom 24.08.2000; Aktenzeichen S 8 U 61/99)

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen B 2 U 46/02 R)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung des Verletztengeldes.

Der 1936 geborene Kläger war bis Ende 1995 als selbstständiger Fuhrunternehmer tätig. Anschließend war er weder Rentner noch ging er einer Beschäftigung nach. Er half jedoch nach Bedarf im Fuhrunternehmen seines Schwiegersohnes aus. So arbeitete er am 13., 14. und 21.05.1996 insgesamt 19 Stunden, am 12.06. 9 Stunden und am 24.06. 6 Stunden. Er erhielt jeweils DM 18,50 pro Stunde, die ohne gesetzliche Abzüge ausgezahlt wurden. Am 23.10.1996 begann er wieder eine solche Aushilfstätigkeit um 12.45 Uhr und erlitt um 13.15 Uhr dabei einen Unfall. Nach Auskunft des Unternehmers hätte der Kläger für etwa fünf Stunden zu einem Stundenlohn von DM 18,50 arbeiten sollen. Weitere Beschäftigungen wären in Betracht gekommen, soweit entsprechender Arbeitsanfall vorgelegen h...

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  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
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  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
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