Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Grundleistungen. Anspruchseinschränkung. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens. Erforderlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens des Leistungsberechtigten. Verweilen im Bundesgebiet trotz Kenntnis über die Möglichkeiten zur Vermeidung einer Anspruchseinschränkung. Belehrung unter Fristsetzung
Leitsatz (amtlich)
Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 7 S 1 AsylbLG erfordert ein pflichtwidriges Verhalten. Dieses kann darin liegen, dass der betreffende Ausländer nicht ausreist, obwohl er um leistungsrechtliche Konsequenzen seines Verhaltens wusste. Dafür bedarf es einer Belehrung mit Fristsetzung.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20. Januar 2023 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2022 abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 22. Februar 2022 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 01.01.2022 bis 22.02.2022 höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen kann.
Der Kläger, nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 25.08.2021 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das anfänglich angegebene Geburtsjahr 2004 wurde nach Einschaltung des Jugendamts Neu-Ulm auf 2002 korrigiert, weil es sich zur Überzeugung der Kommission zur Überprüfung und Feststellung des Alte...