Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Territorialitätsprinzip. Wohnortstaat. Schweiz. echter Grenzgänger. aufgeschobene schweizerische Leistung
Leitsatz (amtlich)
Ein Grenzgänger mit Anschluss an das System zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit seines Wohnortstaates (hier: Schweiz), hat auch dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach deutschem Recht, wenn ihm im Wohnortstaat auf der Grundlage der dort geltenden nationalen Regelungen lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum keine laufenden Leistungen gezahlt werden.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in N-Stadt (bei B-Stadt; Schweiz). Sie meldete sich am 18.12.2013 bei der Dienststelle der Beklagten in L-Stadt arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber sei durch einen Aufhebungsvertrag vom 25.08.2013 zum 31.12.2013 beendet worden. Ihr Ehemann habe im Juli 2012 eine Tätigkeit in der Schweiz aufgenommen und der Familienwohnsitz sei dorthin verlegt worden. Seit dieser Zeit habe sie sich bemüht, innerhalb des Konzerns ihres Arbeitgebers in die Schweiz zu wechseln. Dies sei jedoch gescheitert und auch ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sei nicht gelungen. Zuletzt habe sie die hohe zeitliche Belastung jedes Wochenende, die mit dem Pendeln von ihrem Familienwohnsitz in der Schweiz zu ihrem Arbeitsort nach N-Stadt verbunden gewesen sei, dazu bewogen, den Aufhebungsvertrag abschließen, zumal ihr Arb...