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Bayerisches LSG Urteil vom 30.08.2002 - L 8 AL 150/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 14.03.2000; Aktenzeichen S 2 AL 51/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen B 12 AL 3/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.03.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil bzw. Arbeitgeberanteil) streitig, soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Die Klägerin zu 1) betreibt einen Container-Service. Die Klägerin zu 2) ist neben ihrem Ehemann Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu 1). Seit dem 01.06.1977 wurden für die Klägerin zu 2) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

Mit Bescheid vom 29.05.1998 stellte die zuständige Einzugsstelle, die kaufmännische Krankenkasse (KKH), fest, dass die Klägerin zu 2) in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 1) gestanden habe. Da man von diesem Tatbestand erst jetzt Kenntnis erhalten habe, sei rückwirkend ab Beginn der Geschäftsführertätigkeit davon auszugehen, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin zu 1) vorliege. Ab 01.07.1977 habe deshalb eine Umstellung der Versicherung zu erfolgen, da die Klägerin zu 2) ab diesem Zeitpunkt als Selbständige anzusehen sei.

Mit Schreiben vom 14.04.1999 stellten die Klägerinnen daraufhin einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.07.1977 bis 31.12.1993.

Mit Schreiben vom 26.10.1999 teilte die KKH der Beklagten mit: " ... wir können noch nachvollziehen, dass am 17.11.1992 eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.1990 bis 31.12.199...

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