Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei selbständiger Arbeit. Pflicht zur Vorlage einer Einkommensprognose
Leitsatz (amtlich)
Die Gewährung von Arbeitslosengeld II für selbständig Erwerbstätige erfordert ab 1.1.2008 eine Einkommensprognose, die auf den laufenden Bewilligungszeitraum bezogen ist. Nur so lässt sich das voraussichtliche Einkommen (Überschuss der Betriebseinnahmen über die tatsächlichen notwendigen Ausgaben) bei der laufenden, regelmäßig vorläufigen, Bewilligung berücksichtigen. Die Prognose ist eine dem Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Rahmen eines Antrags auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld II verpflichtet ist, eine Prognose für die erwarteten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit abzugeben.
Der 1973 geborene Kläger bezieht seit Mitte 2006 von der Beklagten Arbeitslosengeld II. Er übte eine selbständige Tätigkeit als Vermittlungsagent aus. Mit der ersten Bewilligung wurde er aufgefordert, alle drei Monate eine Einnahme- und Überschussrechnung einzureichen. Dem kam der Kläger nach, i.d.R. nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Die Einnahme- Überschussrechnung für das vierte Quartal 2007 legte er bereits am 09.10.2007 vor. Mit Bescheid vom 10.10.2007 wurden dem Kläger Leistungen bis 30.04.2008 vorläufig bewilligt.
Mit Schreiben vom 19.03.2008 wurde der Kläger aufgefordert, für die Weiterbewilligung ab Mai 2008 einen Fortzahlungsantrag zu stellen und Nachweise, insbesondere eine P...