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Bayerisches LSG Urteil vom 30.06.2011 - L 10 AL 54/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeld. Anspruch auf Arbeitsentgelt. Arbeitsgerichtlicher Vergleich. Abfindung. Sozialer Besitzstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Kläger muss sich an den Vereinbarungen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Hinblick auf Arbeitsentgeltansprüche festhalten lassen, wenn es keine Anhaltspunkte für dessen Unwirksamkeit gibt.

2. Eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG iVm § 3 Nr 9 EStG ist nicht insolvenzgeldfähig, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Arbeitsentgeltansprüche abgelten soll.

 

Normenkette

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1 Nr. 1; KSchG §§ 9-10; EStG § 3

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er war seit dem 05.11.2003 als Bauhelfer bei der Firma C-Stadt-B. beschäftigt.

In seinem Antrag auf Insolvenzgeld gab der Kläger an, das Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung zum 29.07.2004 beendet zu haben. Für die Monate Juni und Juli würde noch ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.014,68 € bzw 3.305,64 € ausstehen. Die Nichtzahlung sei mit Zahlungsunfähigkeit begründet worden. Wegen des Arbeitsentgelts sei beim C. Klage erhoben worden (Az ).

Im Rahmen des Rechtsstreits vor dem C. machte der Kläger eine Forderung von 5.320,32 € brutto (Junilohn 2.014,68 €, Julilohn 2.053,80 €, Urlaubsgeld 1.251,84 €) abzüglich eines bereits gewährten Vorschusses in Höhe von 1.100 € geltend. Im Rahmen dieses Rechtsstreites schloss der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber folgenden außergerichtlichen Vergleich:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig...

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