nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 20.09.1999; Aktenzeichen S 9 KG 7/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 10 KG 2/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streit zwischen den Beteiligten besteht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Kindergeldbewilligungen mit Wirkung ab 01.02. 1994 und der Rückforderung des vom 01.02.1994 bis 31.10.1995 geleisteten Kindergelds in Höhe von 8.820,00 DM.
Die Klägerin wohnte ehemals in O ... Sie bezog in den Jahren 1994 und 1995 von der Beklagten Kindergeld für ihre drei im Zeitraum von 1988 bis 1993 geborenen Kinder.
Ende Januar 1994 ist sie mit den Familienangehörigen nach Indonesien verreist; der Ehemann wollte dort - vorerst zur Probe - einer Arbeitstätigkeit nachgehen (Schreiben des Ehemanns vom 28.01.1994 an das Arbeitsamt in Zusammenhang mit dem von ihm bisher bezogenen Arbeitslosengeld, worin als neue Postanschrift diejenige der Eltern der Klägerin, O. , angegeben worden ist). Die Klägerin selbst teilte der Kindergeldkasse mit einem dort am 19.01.1994 eingegangenen Schreiben nur als ihre neue Anschrift "für eventuelle Nachfragen" M. K. , O. mit.
Nach Rücklauf eines Schreibens der Beklagten an diese Adresse mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen. Wurde von der Mutter abgemeldet ins Ausland" hob die Beklagte die Kindergeldbewilligungen mit Bescheid vom 15.11.1995 ab November 1995 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) auf, weil die Klägerin nicht mehr ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes habe (§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG -), und ermittelte zum Sac...