Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. sozialgerichtliches Verfahren. Würdigung unterschiedlicher Gutachten. Erfordernis einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters nach § 109 SGG bei zwischenzeitlicher Einholung eines Gutachtens von Amts wegen
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
2. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachten gehört wie die anderer widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst.
3. Dass zwischenzeitlich ein Gutachten von Amts wegen eingeholt worden ist, begründet nicht ausnahmslos das Erfordernis einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters nach § 109 SGG, sondern nur, wenn sich dadurch wesentliche Gesichtspunkte ergeben haben, zu denen sich der Gutachter nach § 109 SGG noch nicht hatte äußern können.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz 2 vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 3.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1968 geborene Klägerin hat bis 2011 die Tätigkeit einer Pflegeassistentin ausgeübt, war anschließend bis Juni 2012 arbeitsunfähig erkrankt und ist seitdem arbeitslos und im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Vom 11.04.2011 bis 10.05.2011 unterzog sie sich wegen Übergewichts und Lumboischialgien einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Erstmals 2012 stellte sie bei der Beklagten einen Rentenantrag, der nach Untersuchung...