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Bayerisches LSG Urteil vom 29.04.1998 - L 16 RJ 43/96

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 21.09.1995; Aktenzeichen S 4 Ar 353/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen B 2 U 236/98 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.1995 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 bezüglich des Zeitraumes vom 01.01.1957 bis 21.05.1979 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Arbeitsbuch der Klägerin bestätigten Beschäftigungs- und Beitragszeiten vom 01.01.1951 bis zum 21.05.1979 in vollem Umfang anzuerkennen sind bzw. die auf fünf Sechstel gekürzten Zeiten zu sechs Sechsteln mit einer Ersatzzeit aufzufüllen sind.

Die am ...1934 geborene Klägerin reiste am 24.06.1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist Inhaberin des Bundesvertriebenenausweises A. Gemäß der Heimkehrerbescheinigung vom 05.05.1982 wurde die Klägerin Ende 1941 in der Sowjetunion interniert und 1956 aus der Internierung entlassen. Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin vom 01.01.1951 bis zum 26.11.1966 in der Kolchose "Pobeda" und späteren Sowchose Koktschetaw (UdSSR) als Schäferin in der Schafzucht beschäftigt. Nach der Umwandlung der Sowchose in ein landwirtschaftliches Forschungsinstitut war sie vom 05.02.1967 bis 21.05.1979 als Arbeiterin beschäftigt.

Am 31.08.1994 hat die Klägerin Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt. Mit Bescheid vom 21.11.1994 hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.01.1995 bewilligt. Die Beklagte erkannte dabei nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeit vom 01.01.1951 bis zum 28.02.1961 als Beschäftigungszeit in der Rentenve...

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